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   VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259   

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https://dejure.org/2009,74053
VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259 (https://dejure.org/2009,74053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259 (https://dejure.org/2009,74053)
VG Augsburg, Entscheidung vom 02. April 2009 - Au 5 K 08.1259 (https://dejure.org/2009,74053)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Ersatzanspruch; Gewaltsame Öffnung einer Wohnungstür im Rahmen eines Polizeieinsatzes; Rechtsanwaltsgebühren; Anscheinsgefahr; Verantwortung des Inanspruchgenommenen für die das Bestehen einer Anscheinsgefahr begründenden Umstände

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • OVG Hamburg, 24.09.1985 - Bf VI 3/85

    junger Löwe - Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den

    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sache zurückgeht, ist dabei unerheblich (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985 DVBl 1986, 734, 735; OVG NRW vom 16.3.1993 NJW 1993, 2698).

    Wie bei der Frage der Entschädigung ist daher auch bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich ex post bei späterer rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985, a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993, a.a.O.).

    Anders ist die Konstellation allerdings zu beurteilen, wenn der Betroffene die den Anschein des Bestehens einer Gefahr begründenden Umstände zu verantworten hat, d.h. er den Anschein einer Gefahr tatsächlich veranlasst und dafür einzustehen hat (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985, a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993, a.a.O.; OVG Berlin vom 28.11.2001 NVwZ-RR 2002, 623).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.03.1993 - 5 A 496/92

    Zuparken - Anscheinsgefahr, Kostenerstattung, Verantwortlichkeit für den

    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Ob der Anschein einer Gefahr auf das Verhalten des vermeintlichen Störers oder auf den Zustand der ihm gehörenden Sache zurückgeht, ist dabei unerheblich (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985 DVBl 1986, 734, 735; OVG NRW vom 16.3.1993 NJW 1993, 2698).
  • OVG Berlin, 28.11.2001 - 1 N 45.00
    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Anders ist die Konstellation allerdings zu beurteilen, wenn der Betroffene die den Anschein des Bestehens einer Gefahr begründenden Umstände zu verantworten hat, d.h. er den Anschein einer Gefahr tatsächlich veranlasst und dafür einzustehen hat (vgl. OVG Hamburg vom 24.9.1985, a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993, a.a.O.; OVG Berlin vom 28.11.2001 NVwZ-RR 2002, 623).
  • VGH Bayern, 10.01.2000 - 24 B 99.3316
    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG aber nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00).
  • BVerwG, 24.08.2000 - 1 B 43.00

    Grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Gesetzgebungskompetenz für die

    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG aber nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00).
  • VGH Bayern, 10.05.2000 - 24 B 99.603
    Auszug aus VG Augsburg, 02.04.2009 - Au 5 K 08.1259
    Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG aber nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00).
  • VG Augsburg, 15.03.2022 - Au 8 K 21.1921

    Kostenerhebung, repressives oder präventives Handeln der Polizei,

    Das Bundesverwaltungsgericht hat in der nachgehenden Entscheidung (BVerwG, B.v. 22.6.2001 - 6 B 25/01 - juris Rn. 3) offen gelassen, ob die Ersatzvorschriften auch in Fällen Anwendung finden, in denen die Polizei ausschließlich in Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach der Strafprozessordnung tätig geworden ist, da im zugrundeliegenden Verfahren nach den tatsächlichen Feststellungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs die Maßnahme sowohl der Strafverfolgung als auch der Beseitigung einer von ihn ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung in Gestalt drohender weiterer Straftaten gedient hätten (vgl. dazu auch VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 24; U.v. 5.5.2011 - Au 5 K 10.1341 - juris Rn. 20; VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3762 - juris Rn. 19; unabhängig von der Zielrichtung immer anwendbar: Schmidbauer in Schmidbauer/Steiner, PAG/POG, 5. Aufl. 2020, Art. 87 PAG Rn. 57, Art. 89 Rn. 4).

    Es bestand somit keine wirkliche Gefahr, dass die Klägerin in ihrer Wohnung Beweismittel vernichtet, wenn nicht unter Inkaufnahme einer Beschädigung der Wohnungstür schnell und gewaltsam in die Wohnung eingedrungen wird (vgl. in einem ähnlich gelagerten Fall VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 31).

    Diese Auslegung ist gerechtfertigt aus der Notwendigkeit, durch eine polizeiliche Maßnahme einen raschen Eingriff zur Verhütung von Gefahren oder zur Beseitigung bereits eingetretener Störungen zu ermöglichen (VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 34; U.v. 5.5.2011 - Au 5 K 10.1341 - juris Rn. 26).

    Bei der Frage der Kostentragungspflicht für bei einer polizeilichen Primärmaßnahme entstandene Schäden ist bezüglich des entscheidenden Kriteriums der Verantwortlichkeit in der Regel nicht die Sicht im Zeitpunkt des Eingriffs maßgeblich, sondern die wirkliche Sachlage, wie sie sich ex-post bei späterer, rückschauender Betrachtung objektiv darstellt (VG Augsburg, U.v. 2.4.2009, a.a.O., Rn. 35; U.v. 5.5.2011, a.a.O., Rn. 27; VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3762 - juris Rn. 21).

    Dies gilt zumindest dann, wenn der Betroffene den Anschein der Gefahr oder der Störereigenschaft bzw. den Gefahrenverdacht nicht schuldhaft bzw. nicht in zurechenbarer Art und Weise verursacht hat (BayVGH, U.v. 8.7.2016 - 4 B 15.1285 - juris Rn. 21ff. m.w.N.; VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3762 - juris Rn. 21; VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 36; a.A. Schmidbauer a.a.O., Art. 89 Rn. 8f.).

  • VG Augsburg, 05.05.2011 - Au 5 K 10.1341

    Erstattungsanspruch; gewaltsame Wohnungsöffnung im Rahmen eines Polizeieinsatzes

    Auch wenn der Gesichtspunkt der Strafverfolgung vorliegend im Vordergrund gestanden haben dürfte, ist der Rückgriff auf Art. 72 Abs. 1 PAG nicht ausgeschlossen (vgl. BayVGH vom 10.5.2000 Az. 24 B 99.603; BayVGH vom 10.1.2000 Az. 24 B 99.3316; BVerwG vom 24.8.2008 Az. 1 B 43.00; VG Augsburg vom 2.4.2009 Az. Au 5 K 08.1259).

    Anders ist die Konstellation allerdings zu beurteilen, wenn der Betroffene die den Anschein des Bestehens einer Gefahr begründenden Umstände zu verantworten hat, d.h. er den Anschein einer Gefahr tatsächlich veranlasst und dafür einzustehen hat (vgl. VG Augsburg vom 2.4.2009 Az. Au 5 K 08.1259; OVG Hamburg vom 24.9.1985 a.a.O.; OVG NRW vom 16.3.1993 a.a.O.; OVG Berlin vom 28.11.2001 NVwZ-RR 2002, 623).

  • VG Augsburg, 06.12.2022 - Au 8 K 20.1807

    Ersatzanspruch, Handlungsstörer, Verhältnismäßigkeit, untergeordnete

    Daneben hat die Polizei aber ersichtlich auch den (untergeordneten) präventiven Zweck verfolgt, die fortgesetzte Begehung einer rechtswidrigen Tat, d.h. den Besitz von bzw. das Handeltreiben mit BtM, zu unterbinden bzw. die sich hieraus ergebenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zu beseitigen, um durch das Auffinden und Sicherstellen von BtM zu verhindern, dass der Kläger in absehbarer Zeit weiter Drogen konsumiert bzw. mit Drogen Handel treibt (vgl. VG Augsburg, U.v. 2.4.2009 - Au 5 K 08.1259 - juris Rn. 24; U.v. 5.5.2011 - Au 5 K 10.1341 - juris Rn. 20; vgl. auch VG München, U.v. 23.11.2016 - M 7 K 15.3762 - juris Rn.19).
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